Allgemeine Reisebedingungen der Bandorf Travel GmbH

Sehr geehrte Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und der Bandorf Travel GmbH (nachfolgend Bandorf Travel) im Buchungsfall zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250, 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

Stand: 05/2024

1. Vertragsabschluss

1.1. Mit Übersendung des Buchungsformulars/der Reiseanmeldung bietet der Reisende Bandorf Travel den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage des Reisevertrages ist – sofern ausgestellt – der jeweils aktuelle Reisekatalog sowie dessen ergänzende Informationen, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen. Ein Anspruch auf Annahme des Angebots besteht nicht.

1.2. Die Buchung kann ausschließlich durch unterschriebenes Buchungsformular erfolgen, welches Bandorf Travel dem Reisenden zur Verfügung stellt. Mit Übersendung einer elektronischen Version (digital signiert oder Scan), per Mail oder Telefax ist die Form gewahrt. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Die Annahme des Angebots nach Ziff. 1.1. kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von Bandorf Travel beim Reisenden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Bandorf Travel dem Reisenden die Reisebestätigung schriftlich oder in Textform oder auf einem dauerhaften Datenträger sowie im Falle gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien und/oder bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen in Papierform nach Maßgabe des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB übermitteln.

1.4. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung des Reisenden ab, so liegt ein neues Angebot von Bandorf Travel vor, an das Bandorf Travel für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Bandorf Travel auf die Änderungen hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende Bandorf Travel innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Zahlung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2. Bezahlung

2.1. Mit Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7.1. genannten Grund abgesagt werden kann.

2.2. Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen.

3. Leistungen und Änderungen von Vertragsinhalten

3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Reiseprospekt, im Angebot bzw. auf der Internetseite von Bandorf Travel und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

3.2. Leistungen, die nicht ausdrücklich als Bestandteil der von Bandorf Travel angebotenen, durchzuführenden Pauschalreise ausgewiesen sind, stellen vermittelte Leistungen nach Maßgabe von § 651w BGB dar. Bandorf Travel haftet weder für die Angaben des vermittelnden Vertragspartners zu Preisen und Leistungen noch für die Leistungserbringung selbst noch für Schadensersatz aus den vermittelten Leistungen. Eine Haftung von Bandorf Travel aus dem Vermittlungsvertrag sowie aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

3.3. Die Vermittlerstellung verpflichtet Bandorf Travel insbesondere,

a) beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Leistung auf die Vermittlerstellung unter Angabe des Anbieters und Vertragspartners im Fall einer Buchung der vermittelten Leistung hinzuweisen sowie

b) den Preis der vermittelten Leistung gesondert zum Preis der Pauschalreise in der Buchungsbestätigung auszuweisen.

3.4. Bandorf Travel behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise, zu erklären, über die der Reisende vor Buchung zu informieren ist.

3.5. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistung durch Bandorf Travel sind einseitig zulässig, sofern Bandorf Travel gegenüber dem Reisenden vor Reisebeginn schriftlich oder in Textform auf die Änderungen hingewiesen hat. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

3.6. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten gesetzlichen Voraussetzungen vor Reisebeginn zulässig, über die Bandorf Travel den Reisenden ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu informieren hat. Der Reisende kann in diesem Fall vom Reisevertrag zurücktreten oder die Vertragsänderung bzw. angebotene Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist schriftlich oder in Textform gegenüber Bandorf Travel annehmen. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise vom Reisenden angenommen, so besteht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises, wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Für den Fall, dass Bandorf Travel durch die Änderung geringere Kosten entstehen sollten, sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten.

4. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

4.1. Bandorf Travel GmbH behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt. Eine entsprechende Erhöhung des Reisepreises ist bis 20 Tage vor dem vertraglich zuletzt vereinbarten Reisebeginn zulässig, wobei für die Fristwahrung der Eingang der Mitteilung von Bandorf Travel über die Preiserhöhung (Ziff. 4.2.) beim Reisenden entscheidend ist.

4.2. Bandorf Travel hat den Reisenden schriftlich oder in Textform über die Preiserhöhung und deren Gründe zu informieren und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen.

4.3. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Bandorf Travel zusammen mit der Mitteilung über die Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung des Reisevertrages anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende innerhalb der Erklärungsfrist nicht den Vertragsrücktritt, so gilt dies als Annahme der Vertragsänderung.

4.4. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Bandorf Travel führt. Sofern der Reisepreis bereits vor Eintritt der Preissenkung vollständig an Bandorf Travel bezahlt wurde, ist der Mehrbetrag dem Reisenden zu erstatten, wobei Bandorf Travel tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben in Abzug bringen darf. Entsprechende Verwaltungsausgaben sind der Höhe nach auf Verlangen des Reisenden nachzuweisen.

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Stornokosten

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Bandorf Travel schriftlich oder in Textform zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, so kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Erklärungsempfänger.

5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Bandorf Travel den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Bandorf Travel, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

5.3. Unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen dem Zugang der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des gewöhnlichen Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen legt Bandorf Travel nachfolgende Entschädigungspauschalen fest:

Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften oder Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter)
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
Vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
Vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
Vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60%
Vom 6. bis zum letztem Tag vor Reiseantritt 80%
Am Tag der Abreise bzw. bei Nichtantritt der Reise 95%

Bus- und Bahnreisen, Eigenanreisen
Bis 45 Tage vor Reiseantritt 10%
Vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
Vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
Vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
Vom 6. bis zum letztem Tag vor Reiseantritt 80%
Am Tag der Abreise bzw. bei Nichtantritt der Reise 90%

Kreuzfahrten
Bis 50 Tage vor Reiseantritt 35%
Vom 49. bis 30. Tag vor Reiseantritt 45%
Vom 29. bis 24. Tag vor Reiseantritt 60%
Vom 23. bis 17. Tag vor Reiseantritt 80%
Vom 16. bis zum letztem Tag vor Reiseantritt 90%
Am Tag der Abreise bzw. bei Nichtantritt der Reise 95%

5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Bandorf Travel nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

5.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 5.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von Bandorf Travel ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was Bandorf Travel durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen des Reisenden zu begründen.

5.6. Bandorf Travel behält sich vor, an Stelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist Bandorf Travel verpflichtet, die geforderte Entschädigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.7. Das Recht des Reisenden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

6. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

6.1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, des Golfplatzes oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht grundsätzlich nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Reisenden vorgenommen, kann Bandorf Travel bis zu den in Ziff. 5.3. genannten Zeitpunkten der jeweils ersten Stornierungsstufe der betreffenden Reise ein pauschaliertes Umbuchungsentgelt in Höhe von € 35,00 pro Reisenden erheben. Bandorf Travel behält sich diesbezüglich vor, nach entsprechendem vorangegangenen Hinweis an den Reisenden vor Umbuchung ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen sowie des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung Erworbenen zu verlangen.

6.2. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der unter Ziff. 6.1. genannten Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 5 dieser Reisebedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Rücktritt und Kündigung durch Bandorf Travel

7.1. Bandorf Travel kann vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. Bandorf Travel hat den Reisenden über die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist vor Reiseanmeldung sowie in der Buchungsbestätigung zu informieren. Bandorf Travel ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, sobald feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Ein Rücktritt von Bandorf Travel später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

7.2. Bandorf Travel kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn Bandorf Travel aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In diesem Fall ist der Rücktritt durch Bandorf Travel unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären

7.3. Durch den Rücktritt nach Ziff. 7.1. und 7.2. verliert Bandorf Travel den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat innerhalb von 14 Tagen nach Rücktrittserklärung den vom Reisenden geleisteten Reisepreis an diesen zurückzuerstatten.

7.4. Bandorf Travel kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung die Durchführung der Reise erheblich (weiter) stört sodass eine (weitere) Teilnahme des störenden Reisenden an der Reise für Bandorf Travel und/oder für die weiteren Reisenden unzumutbar ist. In diesem Fall steht Bandorf Travel der Reisepreis unter Anrechnung ersparter Aufwendungen sowie etwaiger sich aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangten Vorteile weiter zu.

8. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

8.1. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von Bandorf Travel (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ist eine Reiseleitung oder ein sonstiger Vertreter von Bandorf Travel vor Ort nicht vorhanden, sind Reisemängel direkt Bandorf Travel oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler (fern-)mündlich oder in Textform (E-Mail oder Fax) anzuzeigen. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von Bandorf Travel nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen Bandorf Travel anzuerkennen.

8.2. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Anzeige eines aufgetretenen Mangels und konnte Bandorf Travel infolge der schuldhaften Nichtanzeige keine Abhilfe schaffen, kann der Reisende wegen dieses Mangels weder den Reisepreis nach § 651m BGB mindern noch Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen, soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Bandorf Travel oder einen Erfüllungsgehilfen von Bandorf Travel herbeigeführt wurde.

8.3. Sofern Bandorf Travel nicht innerhalb angemessener Frist den vom Reisenden angezeigten Mangel beseitigt und Abhilfe schafft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird Abhilfe verweigert oder ist diese sofort notwendig, bedarf es keiner Fristsetzung. Bandorf Travel kann die Abhilfe nur verweigern, wenn diese unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistungen mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Bandorf Travel ist verpflichtet, den Reisenden über sämtliche Ersatzleistungen und deren Folgen konkret zu informieren und ihre Beistandspflichten zu erfüllen.

8.4. Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis nach Maßgabe von § 651m BGB.

8.5. Sofern die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden, angemessenen Frist zur Abhilfe kündigen. Verweigert Bandorf Travel die Abhilfe oder ist diese sofort notwendig, kann der Reisende die Kündigung ohne Fristsetzung aussprechen. Die rechtlichen Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

8.6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben in § 651n BGB verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Dies gilt insbesondere bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen. Der Reisende verpflichtet sich diesbezüglich, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Kenntniserlangung des Schadens (Verlust oder Verzögerung), Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.

9. Haftungsbeschränkung

9.1. Die vertragliche Haftung von Bandorf Travel für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

b) soweit Bandorf Travel für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2. Bandorf Travel GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angaben des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Bandorf Travel sind. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

9.3. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich Bandorf Travel gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die hierauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

10. Verjährung

Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung und Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

11. Datenschutz

11.1. Die personenbezogenen Daten, die der Reisende Bandorf Travel zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet, genutzt und gespeichert, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten des Reisenden werden nach deutschem und europäischem Datenschutzrecht bearbeitet. Zum Zwecke der Vertragsdurchführung können die betreffenden Daten auch an mit Bandorf Travel verbundene Unternehmen oder an Dritte, wie z.B. Leistungsträger im Rahmen des Reisevertragsverhältnisses übermittelt werden. Der Reisende erklärt sich bei Buchung der Reise mit einer entsprechenden Nutzung und Verarbeitung der Bandorf Travel durch ihn zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten einverstanden.

11.2. Soweit ein berechtigtes Interesse von Bandorf Travel an der Speicherung der Daten nicht mehr besteht, kann der Reisende die Löschung der Daten jederzeit verlangen.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

12.1. Bandorf Travel wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten der bei Durchführung des Reisevertrages besuchen Länder einschließlich der gewöhnlichen Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

12.2. Für die Beschaffung sowie das Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente sowie die Einhaltung von Zoll- und Devisenvorschriften sowie die Durchführung eventuell erforderlicher Impfungen ist der Reisende allein verantwortlich. Nachteile, die dem Reisenden aus der Nichtbeachtung vorgenannter Vorschriften erwachsen, gehen zulasten des Reisenden, es sei denn entsprechende Nachteile sind dem Reisenden dadurch entstanden, dass Bandorf Travel den Reisenden unzureichend oder unzutreffend informiert hat.

12.3. Sofern Bandorf Travel mit der Besorgung der für die Einreise in das Zielland notwendigen Visa vom Reisenden beauftragt wurde, haftet Bandorf Travel nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, Bandorf Travel hat im Rahmen der Geschäftsbesorgung eigene Pflichten schuldhaft verletzt.

13. Informationen zur ausführenden Fluggesellschaft

13.1. Bandorf Travel informiert den Reisenden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Bandorf Travel verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald feststeht, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird Bandorf Travel den Reisenden unverzüglich hierüber informieren.

13.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Bandorf Travel den Reisenden unverzüglich über den Wechsel informieren.

13.4. Die Liste der Fluggesellschaften, mit denen eine Beförderung nicht zulässig ist, ist über die Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes unter http://www.lba.de abrufbar.

14. Rechtswahl, Gerichtsstand und alternative Streitbeilegung

14.1. Auf das Vertragsverhältnis sowie alle hiermit verbundenen rechtlichen Beziehungen zwischen dem Reisenden und Bandorf Travel findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

14.2. Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, können Bandorf Travel ausschließlich am Geschäftssitz von Bandorf Travel verklagen.

14.3. Für Klagen von Bandorf Travel gegen Reisende, die Verbraucher im Sinne des BGB sind, ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz von Bandorf Travel vereinbart.

14.4. Bandorf Travel nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

15. Abschließende Bestimmungen

15.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Dies gilt auch für die vorliegenden Reisebedingungen.

15.2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften